Sehr geehrte Mandanten, werte Interessierte!

Eltern können Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ihrer Kinder als Sonderausgaben absetzen, wenn sie diese selbst getragen haben.

Ob der Ertrag aus der Aufösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens beim laufenden Gewinn oder beim Betriebsaufgabegewinn zu berücksichtigen ist, bestimmt sich danach, ob dieser in einem Veranlassungszusammenhang zur Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment steht.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass nachträgliche Absagen einzelner Arbeitnehmer zu einer Betriebsveranstaltung nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen. Vielmehr ist für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Anteils die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer entscheidend.

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In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:

    • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Dezember 2018 und Januar 2019
    • Von den Eltern als Unterhaltsleistung getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kinds
    • Mieter muss unrenoviert übernommene Wohnung bei Auszug nicht streichen
    • Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehepaare
    • Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug
    • Kein Vorsteuerabzug aus Gebäudeabrisskosten bei unklarer künftiger Verwendung des Grundstücks
    • Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH
    • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter
    • Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe
    • Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht
    • Betriebsveranstaltungen: Absagen gehen steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen
    • Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2019